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Häufig gestellte Fragen zum EFV

Woher bekomme ich die Information, an welchem Eignungsfeststellungsverfahren ich teilnehme?

Schulmanagement NRW übersendet Ihnen im Auftrag Ihrer Bezirksregierung per Post über den Schulleiter/die Schulleiterin Ihrer Schule und per Mail die Einladung zum Eignungsfeststellungsverfahren. Die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren ist ein vorrangiges Dienstgeschäft. Im Falle konkurrierender Dienstgeschäfte obliegt die Entscheidung über Ihre Teilnahme der zuständigen Bezirksregierung. 

Ist das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens zugleich das Ergebnis meiner dienstlichen Beurteilung?

Nein. Aus Anlass der Bewerbung auf ein Schulleitungsamt wird eine dienstliche Beurteilung erstellt, die Aufschluss über Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber gibt. Grundlagen der zu bildenden Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung sind das Ergebnis des zuletzt durch­geführten Eignungsfeststellungsverfahrens, ein Leistungsbericht der Schulleitung, der sich auch auf einen Unterrichtsbesuch bezieht und ein ergänzendes schulfachliches Gespräch, das sich auf die Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen für das Schulleitungshandeln in eigenverantwortlichen Schulen bezieht und die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten soll. Die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informa­tionen aus dem Eignungsfeststellungsverfahren sowie die Erkenntnisse aus dem ergänzenden schulfachlichen Gespräch sind inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis in die dienstliche Beur­teilung aufzunehmen.

Wo finden Eignungsfeststellungsverfahren statt?

Die Eignungsfeststellungsverfahren finden im Tagungshaus der QUA-LiS NRW am Paradieser Weg in Soest statt. In der Regel besteht die Übernachtungsmöglichkeit im Tagungshaus. Wenn dies nicht möglich ist, wird Ihnen eine Übernachtung in unmittelbarer Nähe zum Tagungshaus ermöglicht.

Wie lange kann ich mich mit einem bestandenen Eignungsfeststellungsverfahren auf freie Stellen bewerben?

Die im Anschluss an das Eignungsfeststellungsverfahren erstellte dienstliche Beurteilung kann über einen Zeitraum von drei Jahren für die Bewerbung genutzt werden. Nach Ablauf der drei Jahre ist auch eine Wiederholung des Eignungsfeststellungsverfahrens erforderlich.

Ist das Eignungsfeststellungsverfahren schulformbezogen?

Das Eignungsfeststellungsverfahren zielt auf die Leitungskompetenzen Kommunikation, Rollenklarheit, Innovation und Management ab, die Voraussetzung für das Leiten von Schulen jeder Schulform sind. Eignungsfeststellungsverfahren werden deshalb nicht schulformdifferenziert durchgeführt.

Ich bin schwerbehindert. Wird mir die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren vereinfacht?

Die Belange schwerbehinderter Personen werden im Eignungsfeststellungsverfahren besonders berücksichtigt. Bitte geben Sie bereits bei der Anmeldung zum Eignungsfeststellungsverfahren Ihre Schwerbehinderung an. Nur so kann geklärt werden, ob Ihnen ein Nachteilsausgleich zusteht und/oder welche besonderen Hilfen im Rahmen des EFV für Sie bereitgestellt werden müssen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist unter konsequenter Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung entwickelt worden, um die Rechte schwerbehinderter Menschen zu wahren.

Ich habe das Eignungsfeststellungsverfahren nicht bestanden. Wann kann ich erneut am Eignungsfeststellungsverfahren teilnehmen?

Nach Ablauf eines Jahres ist die erneute Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren möglich.

Kann ich mich auf eine Stelle als Schulleitung bewerben, wenn der Bewerbungsschluss kurz vor meinem EFV-Termin liegt?

Auf eine ausgeschriebene Schulleitungsstelle sollen sich auch solche Lehrkräfte bewerben können, die das EFV zwar noch nicht absolviert haben, deren EFV-Teilnahme jedoch bereits fest terminiert ist.

Auf welche EFV-Übungen muss ich mich einstellen?

Zurzeit werden folgende Übungen eingesetzt:

  • Projektplanung
  • Beratungsgespräch
  • Konfliktgespräch
  • Gruppendiskussion
  • Postkorbübung
  • Pädagogische Beurteilung von Unterricht

Weitere Übungen sind noch in der Entwicklung.

Was ist, wenn ich meine Teilnahme nach Erhalt der Einladung absagen muss?

Teilen Sie dies bitte mit der entsprechenden Begründung dem Dezernat 47 der für Sie zuständigen Bezirksregierung mit und informieren Sie Schulmanagement NRW. Bedenken Sie bitte, dass Sie im Falle einer Absage mit einer längeren Wartezeit von bis zu einem Jahr bis zu Ihrer erneuten Zulassung zum EFV rechnen müssen.

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